Der Kaminkehrer: Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

Klaus Herrmann

Regelungen für holzbeheizte Feuerstätten

Am 22.03.2010 ist die Neuauflage der "Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen" (1.BImSchV) in Kraft getreten. Nach jahrelangen Diskussionen - insbesondere um die Feinstaubbelastung aus Feuerstätten - sind hiermit einige Änderungen insbesondere für holzbeheizte Feuerstätten in Kraft getreten.

Durch die immer häufiger genutzten Holzfeuerstätten ist die Staubbelastung (Russauswurf) von diesen Feuerstätten stark angestiegen. Weil diese Feuerstätten insbesondere in den Wintermonaten und im Bereich der dichteren Bebauung benutzt werden wirkt sich der Russauswurf auf das direkte Umfeld der Bewohner aus. Zusätzlich haben die Ruspartikel die Eigenschaft sich mit anderen gesundheitsschädlichen Partikeln oder Gasen anzureichern um dann mit einer zusätzlichen Belastung in die Atemwege eindringen zu können. Während der Russanfall aus der vollkommenen Verbrennung einer modernen Holzfeuerstätte nicht unbedingt als gefährlich eingestuft werden muss, werden aus vielen Feuerstätten krebserregende und gesundheitsschädliche Abgase emittiert. Grund hierfür sind neben falschem Brennstoff oft auch ungeeignete Feuerstätten oder eine unsachgemäße Bedienung der Feuerstätten.

Gerade die älteren Feuerstätten sind in der Regel für die Verbrennung von Kohle, Koks, Briketts konzipiert und erfüllen die Anforderungen an eine gute Verbrennung bei Holzbefeuerung nur selten. Dagegen sind moderne - auf den Brennstoff Holz abgestimmte Feuerstätten - ohne weiteres in der Lage die Vorzüge des Brennstoffes Holz (CO2-neutrale Verbrennung) ohne weitere Nachteile umzusetzen.

Damit auch die enorm angestiegenen Nachbarschaftsbeschwerden wegen Geruchs- oder Rauchbelästigungen weniger werden, hat der Gesetzgeber zusätzlich Anforderungen an den Brennstoff und an die Bedienung gestellt.

 

Im Bezug auf die Feuerstätten wurden folgende wichtige Änderungen festgelegt:

 

 


  • bestehende Feuerstätten müssen ihre Eignung für eine schadstoffarme Verbrennung über eine Typprüfung des Herstellers nachweisen. Dazu bescheinigt der Ofenhersteller die Einhaltung der Normwerte anhand einer Typprüfung. Wenn diese Bescheinigung vorgelegt werden kann, werden an den Ofen keine weiteren Anforderungen gestellt.

    Vorgehensweise für den Nachweis der Anforderungen bei Bestandsanlagen:

    - unter Angabe des Herstellers und Typs kann der Hersteller kontaktiert werden, um Ihnen eine Typbescheinigung zuzusenden.

    - im Internet ist eine Datenbank entstanden, in der sich viele Hersteller mit den Daten ihrer Feuerstätten freiwillig eingetragen haben. Die Datenbank kann über www.hki-online.de aufgerufen werden. Hier kann über Eingabe des Herstellers, Typ, Artikelnummer die Eignung Ihrer Feuerstätte überprüft werden.

    Falls Ihre Feuerstätte die Anforderungen erfüllt, muss die entsprechende Bestätigung beim zuständigen Bezirkskaminkehrermeister bis spätestens 31.12.2013 schriftlich vorgelegt werden.

    Um die Daten aus der Internetdatenbank ausdrucken zu können, beachten Sie bitte die unten stehende PDF-Anleitung.

  • für Öfen, bei denen keine Typprüfung vorgelegt werden kann, hat der Gesetzgeber eine großzügige Übergangsfrist vorgesehen. So dürfen diese Öfen - je nach Alter - bis zum Jahre 2014 oder 2024 ohne zusätzliche Anforderungen weitergenutzt werden.

  • soll eine solche Feuerstätte auch nach der Übergangsfrist weiter genutzt werden, so ist eine entsprechende Nachrüstung z.B. mit Feinstaubfiltern möglich. Es ist dabei allerdings zu bedenken, dass diese Feuerstätte nach Ablauf der Übergangsfrist eine Lebensdauer von bereits ca. 30-40 Jahren hinter sich haben

  • damit die Faktoren Brennstoffqualität und Feuerstättenbedienung nicht außer acht gelassen werden sind in dieser Hinsicht Beratungsgespräche vorgesehen


Was ist beim Kauf von neuen Feuerstätten zu beachten?

Für neue Feuerstätten sollte auf einen Nachweis der Verbrennungsqualität großer Wert gelegt werden. Die Anforderungen des Gesetzgebers werden z.B. erfüllt, wenn die Feuerstätte einen der nachfolgend aufgeführten Punkte erfüllen kann.

 

BImSchV 2010      erfüllt

DIN plus Zeichen  vorhanden

EFA- Prüfsiegel     vorhanden

§ 15a B-VG (Österreich)  nachgewiesen

 

 

Die genauen Anforderungen sind sehr gut in einer Broschüre vom Umweltbundesamt ("Heizen mit Holz") zusammengestellt und können mit nachfolgenden Link heruntergeladen werden. In dieser Broschüre sind alle Änderungen der "Verordnung für keine und mittlere Feuerungsanlagen"+ aufgeführt. Es finden sich darin u.a. die Anforderungen für bestehende bzw. neu errichtete Feuerstätten im Heizungsbereich bzw. als Beheizung für Einzelräume.

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 





Bundesland: Bayern
- Zentralinnungsverband (ZIV) -

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