Der Kaminkehrer: Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

Klaus Herrmann

Wichtige Infos zur Reform im Schornsteinfegerhandwerk

Durch die Reform des Schornsteinfegerrechts besteht für alle Hausbesitzer ab dem 01.01.2013 die Möglichkeit sich seinen Kaminkehrerbetrieb selbstverantwortlich auszusuchen. Dabei sind gewisse Regeln einzuhalten.   Lesen Sie dazu den folgenden Bericht

Ab dem 01.01.2013 darf sich jeder Hausbesitzer seinen Kaminkehrerbetrieb selbst aussuchen.

Der Bezirkskaminkehrermeister ist ab diesem Zeitpunkt für die Verwaltung des bestehenden Bezirk verantwortlich, während für die Arbeistausführung auch die Beauftragung von anderen Betrieben möglich ist. Selbstverständlich können die Arbeiten auch wie bisher vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgeführt werden. Der Begriff  "Bezirkskaminkehrermeister" wird ab dem 01.01.2013 in den neuen Begriff "bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger" geändert.

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

Wie erfolgt die detaillierte Umsetzung in der Praxis?

 

Hausbesitzer die das bisherige System beibehalten wollen brauchen nichts zu unternehmen. Die vorgeschriebenen Arbeiten werden genauso zuverlässig, termingerecht und fachlich kompetent von Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgeführt wie Sie dies bisher gewohnt waren. Die Auflagen bezüglich der Terminverwaltung und Fristenverwaltung wird weiterhin durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übernommen und verantwortet.

 


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    für den Wechsel des Schornsteinfegers sind folgende Regeln unbedingt zu beachten:

     

    • der ausführende Betrieb muss im Schornsteinfegerregister aufgeführt sein. Das Schornsteinfegerregister wird von der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) geführt
    • der Hausbesitzer übernimmt die Verpflichtung zur termingerechten Bestellung des Schornsteinfegerbetriebes
    • der ausführende Betrieb sendet dem Hausbesitzer eine Ausführungsbestätigung auf einem speziellen Formblatt zu
    • der Hausbesitzer ist dafür verantwortlich, dass die Ausführungsbestätigung bis spätstens 14 Tage nach dem im Feuerstättenbescheid genannten Ausführungstermin beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingetroffen ist.
    • bei fehlender Ausfühungsbestätigung ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet bei der zuständigen Behörde die kostenpflichtige Durchführung von Zwangsmaßnahmen anzuordnen. Damit wird gewährleistet, dass die Allgemeinheit auch weiterhin das hohe Niveau der Sicherheit genießen kann, selbst wenn der Hausbesitzer einen Termin vergessen sollte.
    • der Hausbesitzer muss diese Vorgehensweise bei jedem im Feuerstättenbescheid angegebenen Termin erneut abwickeln.
    • der Hausbesitzer muss bei jeder Änderung an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen sowie dem Neueinbau bzw. Stilllegung von Anlagen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger informieren.
    • der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist auch weiterhin für die Durchführung der Feuerstättenschau und evt. Abnahmen sowie für die Verwaltung der Anwesen in seinem Kehrbezirk verantwortlich. Hier gibt es aus Sicherheitsgründen kein Wahlrecht.
    • Die Abrechnung der ausgeführten Leistungen erfolgt direkt mit dem ausführenden Betrieb.
    • die Feuerstättenschau, Abnahmen und die allgemeinen Verwaltungstätigkeiten (z.B. Feuerstättenbescheid) werden weiterhin über den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abgerechnet.

     

    Es ist der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers durch die Liberalisierung des Schornsteinfegerrechts die Entscheidungsfreiheit des Hausbesitzers durch mehr Freiheiten und Verantwortung zu stärken.

    Falls der Hausbesitzer auch weiterhin die einfache Handhabung bei den Kaminkehrerarbeiten schätzt, kann er das bisherige System auch weiterhin nutzen.

     





Bundesland: Bayern
- Zentralinnungsverband (ZIV) -

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Um die Daten zu erhalten, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

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