Der Kaminkehrer: Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

Klaus Herrmann

neue Anorderungen an Holzfeuerungen

Um die Umweltbelastungen durch häusliche Feuerstätten zu verringern wurde die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) dem aktuellen Stand der Technik angepasst. Darin werden sowohl für bestehende als als für Neuanlagen spezifische Anforderungen an die Verbrennungsgüte festgelegt. Bei genauer Betrachtung geben die Veränderungen aufgrund sehr langer Übergangsfristen keinerlei Grund zur Aufregung.

Seit 22.03.2010 gelten die Anforderungen der neuen Bundes-Immissionsschutzverodnung. Darin werden Anforderungen für sog. Kleinfeuerungsanlagen festgelegt. Sie betrifft somit die Feuerstätten für den häuslichen Bereich.

Um die Inhalte der Verordnung wurde lange diskutiert und bezüglich der Feinstaubproblematik mancher Hausbesitzer verunsichert.

 

Welche Anforderungen gelten nun?

Die meisten neuen Anforderungen werden an mit Holz betriebene Feuerstätten gestellt. Nachdem die Anzahl der Holzfeuerstätten und die damit verbundenen Nachbarschaftsbeschwerden permanent zunehmen sah sich der Gesetzgeber gezwungen die bisherige Verordnung nach über 20 Jahren zu aktualisiseren.

Der Gesetzgeber will auch zukünftig die Verfeuerung nachwachsender Rohstoffe unterstützen, aber gleichzeitig für eine schadstoffarme Verbrennung sorgen. Um diese gegenläufigen Aufgabenstellungen zu vereinen werden Anforderungen an Feuerstätten und deren Bedienung und Brennstofflagerung gestellt.


Anforderungen an bestehende Einzelraumfeuerstätten

Erstmalig werden an bestehende Einzelraumfeuerstätten Anforderungen an den Russauswurf (max. Staubgehalt) sowie an nicht vollkommen verbrannte Kohlenwasserstoffe (CO-Gehalt) gestellt. Die Grenzwerte entsprechen den bisher gültigen Grenzwerten für Holzheizungsanlagen (4 g CO /m³ Rauchgas bzw. 150 mg Staub /m³ Rauchgas).  Die Einhaltung der Grenzwerte kann durch Typprüfungen des Herstellers nachgewiesen werden. Der Hausbesitzer bittet den Hersteller um Übersendung der Ergebnisse der Typprüfung und kann damit die Einhaltung der Grenzwerte bestätigen. Alternativ kann der Hausbesitzer die Verbrennungsgüte durch eine Messung vor Ort durch den Kaminkehrer feststellen lassen. Wurde kein Nachweis vorgelegt, so erhält der Ofen eine Übergangsfrist (das Alter des Ofens beträgt nach Ablauf der Übergangsfrist dann ca. 30-40 Jahre). Alternativ ist die Nachrüstung mit einem Staubfilter (z.B. mittels elektrostatischer Staubabscheidung) möglich.


Anforderungen an neu aufgestellte Einzelraumfeuerstätten

 

Bei der Neuaufstellung von Feuerstätten muss der Nachweis der Verbrennungsgüte sofort erbracht werden. Dies geschieht durch das Dokument der Typprüfung. Dieses liegt jedem emmissionsarmen Ofen bei und berechtigt zur Aufstellung ohne zusätzliche Nachweise.


Anforderungen an Holzheizungen

 

Bei neu errichteten Holzheizungen sind ab 22.03.2010 gegenüber bisher strengere Anforderungen bezüglich dem Staubgehalt (100 mg/m³ Rauchgas) und dem CO-Gehalt (1 g/m³ Rauchgas) einzuhalten. Für Vergaserkessel stellen die neue Grenzwerte jedoch keine Hürde dar und werden meistens weit unterschritten. Die Einhaltung der Grenzwerte ist zukünftig alle zwei Jahre vom Kaminkehrer durch eine Messung festzustellen.


Anforderungen an bestehende Holzheizungen

 

bereits eingebaute Holzheizungskessel genießen ebenso wie die Einzelfeuerstätten eine großzügig bemessene Übergangsfrist. Bis zum Ende der Übergangsfrist ist eine Immissionsschutzmessung erforderlich, bei der im zweijährigen Turnus die bisher bestehenden Anforderungen nachgewiesen werden müssen. Nach Ablauf der Übergangsfrist (betreffendes Kesselalter in der Regel dann ca. 20 Jahre) müssen die Anforderungen der Neuanlagen eingehalten werden.


Zusammenfassend lässt sich sagen, dass durch sehr großzügige Übergangsfristen die Nachrüstforderungen für die Feuerstättenbetreiber in nur sehr wenigen Fällen eintreten werden. In den meisten Fällen wird wohl aufgrund des Alters der Feuerstätte eine Neuanschaffung anstatt einer Nachrüstung erfolgen. Insgesamt ist mit einer Abnahme der staubförmigen Umweltbelastung und einer Minimierung der teils geruchsintensiven Abgase aus holzbefeuerten Feuerstätten zu erwarten.

Damit wird auch zukünftig der Weg zu einer umweltfreundlichen und energiesparenden Heizalternative bestehen bleiben.

Nähere Details sind im untenstehenden Download vom Umweltbundesamt nachzulesen. Dort sind die aktuellen Anforderungen in sehr übersichtlicher Form zusammengestellt.





Bundesland: Bayern
- Zentralinnungsverband (ZIV) -

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